Erhaltung des Vorsorgeschutzes durch die Anlage und Verwaltung von entgegengenommenen Vorsorgegeldern der zweiten Säule gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Stiftung gilt als Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV). Sie kann weitere Stiftungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung errichten oder sich als Mitstifterin an solchen beteiligen.