Prüfung der Finanzen der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und der unselbständigen kantonalen Anstalten sowie der Rechnungen Dritter, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder vom Kanton wesentliche Finanzhilfe erhalten. Rechtliche Grundlage: Art. 37 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 26. Juni 1989.