Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten, ferner die Berufstätigkeit in Diensten der Gesellschaft stehender Angehöriger anderer Berufe im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse, soweit sich diese mit den beruflichen Befugnissen der Rechtsanwälte decken und mit denen sich Rechtsanwälte nach ihrem Berufsrecht zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbinden können.