Handel mit und Vertrieb von Artikeln. Die Einzelunternehmung kann sich an anderen Unternehmen des In- und Auslandes beteiligen, Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen. Zudem kann sie Grundstücke erwerben oder weiter veräussern, alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, welche direkt oder indirekt geeignet sind, den Zweck der Unternehmung zu fördern oder die damit im Zusammenhang stehen.