Allgemeiner Fürsorgefonds der Huber + Suhner AG

UID: CHE-108.899.279 Canton: AR
Stiftung Appenzell Ausserrhoden

Identifiers

Zefix ID
276733
UID
CHE-108.899.279

Address

Street
c/o Huber+Suhner AG Degersheimerstrasse 14
City
9100 Herisau
Canton
AR - Appenzell Ausserrhoden / Appenzell Rhodes-Extérieures / Appenzello Esterno

Legal Form (0110)

Deutsch Stiftung
Français Fondation

Description & Names

Die Stiftung bezweckt - die Fürsorge zu Gunsten der aktiven und pensionierten Mitarbeiter der Huber+Suhner AG, insbesondere durch Massnahmen zur wirtschaftlichen Sicherstellung im Alter, zur Vorsorge für Familienangehörige bei Tod eines Begünstigten sowie als Hilfe in besonderen Notlagen wie Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit, und anderes sowie zur Gesundheitsvorsorge, je in Ergänzung zu anderen steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen, welche zugunsten der Destinatäre bestehen und deren Leistungen, respektive durch die Finanzierung von Leistungen der anderen steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen, welche zugunsten der Destinatäre bestehen; - die Überbrückungshilfe für Mitarbeiter, die vom Zeitpunkt einer möglichen vorzeitigen Pensionierung an, aber vor dem Erreichen des AHV-Alters, vorzeitig in den Ruhestand treten. Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien, respektive zur Finanzierung anderer Leistungen wie Kompensationsmassnahmen im Rahmen von reglementarischen Anpassungen oder zur Behebung von Leistungskürzungen zulasten der Destinatäre bei vorzeitiger Pensionierung auch Leistungen an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Dabei kann sie auch die Finanzierung von Sanierungsmassnahmen in einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernehmen und Sicherheit bei einer Unterdeckung leisten, respektive die entsprechende Unterdeckung ganz oder teilweise ausfinanzieren. Die Beiträge des Arbeitgebers dürfen aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, sofern in mindestens gleichem Umfang auch die Beiträge der versicherten Arbeitnehmer finanziert werden. Andernfalls dürfen die Beiträge der Firma nur aus vorgängig geäufneten und gesondert ausgewiesenen Arbeitgeberbeitragsreserven erbracht werden. Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates, welcher der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die erworbenen Rechtsansprüche und Anwartschaften der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen keine Leistungen erbracht werden, zu denen die Stifterfirma rechtlich verpflichtet ist oder diese zusätzlich als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise ausrichtet.