Zweck der Gesellschaft ist die Tätigkeit als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG), insbesondere durch die Erbringung von Zahlungs- und Devisenwechsel-Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann auch alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen.