Fondation Hubert Looser

UID: CHE-101.969.157 Canton: ZH
Stiftung Zürich

Identifiers

Zefix ID
281283
UID
CHE-101.969.157

Address

Street
Freudenbergstrasse 140
City
8044 Zürich
Canton
ZH - Zürich / Zurich / Zurigo

Legal Form (0110)

Deutsch Stiftung
Français Fondation

Description & Names

Der Zweck der Stiftung besteht in der Förderung kultureller und wohltätiger steuerfreier Institutionen und entsprechender Tätigkeiten sowie von konkreten Projekten der Entwicklungs- und humanitären Hilfe im In- und Ausland. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Ausrichtung von Beiträgen, in der Regle mit konkreter Zweckbestimmung, an kulturelle, soziale, wohltätige, gemeinnützige und wissenschaftliche Institutionen sowie für medizinische Forschungsprojekte, verfolgt. Zur Förderung von Kultur und Wohltätigkeit können aber auch Einzelpersonen, wie bestimmte Künstler und Wissenschaftler, berücksichtigt oder mit konkreten Aufträgen bedacht werden. Die Tätigkeit der Stiftung braucht sich indessen nicht in der Ausschüttung von Geldern zu erschöpfen. Wenn es die Verhältnisse als angezeigt erscheinen lassen, kann der Stiftungszweck auch auf andere, geeignete Weise verfolgt werden. So kann zur weiteren Erfüllung des Stiftungszwecks auch eine Kunstsammlung aufgebaut werden. Bei sämtlichen Leistungen der Stiftung darf es sich nicht um solche handeln, die zu erbringen der Stifter, dessen Rechtsnachfolger oder Dritte, wie insbesondere auch die öffentliche Hand, rechtlich verpflichtet sind. Überhaupt dürfen die Leistungen der Stiftung nicht dazu führen, dass sich die öffentliche Hand, bestehende Institutionen oder andere Finanzträger von ihren eigenen, normalen finanziellen Anstrengungen entlasten. Durch die Tätigkeit der Stiftung sollen im Gegenteil Impulse zu neuen und zusätzlichen Leistungen auf den von der Stiftung zu fördernden Gebieten ausgelöst werden. Über die Ausrichtung von Zuwendungen und die Einleitung anderer Massnahmen im Rahmen des Stiftungszwecks befindet der Stiftungsrat nach freiem Ermessen. Dabei soll er nach Massgabe der vorhandenen Mittel durch Schaffung von Schwerpunkten grundsätzlich grosszügig vorgehen und die Mittel nicht durch Berücksichtigung zu vieler Einzelaktionen zersplittern. Stiftungsrat kann die hier aufgestellten Richtlinien in einem besonderen, der Aufsichtsbehörde vorgelegten Reglement ändern.

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